Bei einer Reihenhausbebauung in der Innenstadt mit sehr kleinem Grundstück und der Notwendigkeit die Garage im EG unterzubringen ergibt sich mit dem ausgebauten Dachgeschoß ein Haus in der Gebäudeklasse 4 - Höhe Fußbodenoberkante des obersten Geschosses mit Aufenthaltsraum 8,40 m ü. Gelände.
Es ist ein Einfamilienhaus ohne Einliegerwohnung - Wohnfläche ca. 155 m?.
Für die Forderungen notwendiger Treppenraum, Decken und Treppen wurden Abweichungen beantragt auf die Anforderungen der GK 2.
Der 2.Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr ist gesichert. Die beantragte Abweichung zur Treppe (Forderung an die tragenden Teile der Treppe nichtbrennbar aus der ThürBO)
wird jetzt diskutiert.
Eine Holztreppe als Tragbolzenkonstruktion wird von den Bauherren gewünscht.
Was nützt in einem Wohngebäude ohne gesonderten Treppenraum die Nichtbrennbarkeit der tragenden Teile einer Treppe ?
Hat es hier schon vergleichbare Fälle gegeben ?